Gemäß der im Produkthaftungsgesetz definierten Haftung des Herstellers für seine Produkte, sind die nachfolgenden Informationen über Schlösser zu beachten. Die Nichtbeachtung entbindet uns von unserer Haftungspflicht. 1. Produkthaftung und bestimmungsgemäße Verwendung Ein Schloß hat meist die Aufgabe, eine Tür zu verschließen und sie zu versperren. Manche einfache Schloßkonstruktionen dienen nur zum Verschließen - auch Verschlüsse genannt. Unter Verschließen versteht man das Geschlossenhalten einer Tür derart, daß sie durch Zug und Druck nicht geöffnet werden kann, andererseits auf einfache Art und Weise, etwa durch Drückerbetätigung, zu öffnen ist. Unter Versperren versteht man das Sichern der geschlossenen Tür durch einen aus dem Türschloß ausgeschobenen ungefederten starren Riegel, der in die entsprechenden Ausnehmungen der Zarge bzw. der Schließöffnung greift. Der Riegel muß in der Endlage bestellbar sein, ferner muß das Öffnen der Tür ohne passendes Schließmittel erschwert sein. Zum Verschließen dient die Falle. Das Versperren übemimmt der Riegel. Mit dem Getriebe wird der Riegel verschoben. Das Gesperre (Zuhaltung mit Verankerung) übernimmt das Festhalten in einer bestimmten Lage. Versperrt werden darf nur in vorher bereits geschlossenem Zustand (gilt auch für Hakenfallen, Zirkelriegel). Zylinderbefestigungsschrauben sind auf Dornmaßlänge abzustimmen oder anzupassen. Ein Einsteckschloß ist ein Schloß, das in eine vorhandene Ausnehmung (Schlosstasche) im Türblatt eingesteckt und verschraubt wird und in der Regel Drehflügeltüren als Basis hat. Zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs gilt auch die richtige Kombination mit zulässigen Beschlägen und Schließmitteln (z.B. Schlüssel, Zylinder), sowie Zubehör (z.B. Schließblech) bei der Montage nach Einbauanweisung bzw. nach abgestimmten DIN-Normen unter Einbeziehung der Wartung. Schlösser für Türen mit Sonderfunktionen sind entsprechend den Bestimmungen auszuwählen und gegebenenfalls zusätzlich zu kennzeichnen. Bei Panikschlössern in Flucht- und Rettungswegen darf die Drückerbetätigung nicht gleichzeitig mit dem Versperren oder Entsperren erfolgen. Diese Schlösser sind in der Notfunktion für die geringe Betätigungsfrequenz im Notfall ausgelegt. Das normale gewollte Versperren (d.h. 1- oder 2-tourig durch Schlüsseldrehung) bzw. Entsperren darf nicht durch Dauerbetätigung der Notfunktion ersetzt werden. Schließzylinder können nur dann vorbehaltlos in Schlösser eingebaut werden, wenn diese Schließzylinder einer Maßnorm (DIN 18 252) unterliegen und solche Schlösser ausdrücklich für Schließzylinder nach dieser Norm vorgerichtet sind. In allen anderen Fällen muß sich der Hersteller, Händler, Verarbeiter oder Verbraucher solcher Schlösser Gewißheit verschaffen, daß der von ihm ausgewählte Schließzylinder für den Einbau und für die vorgesehene Verwendung geeignet ist. Zwingende Rechtsvorschriften müssen beachtet werden. Beispielsweise dürfen in Panikschlösser keine Schließzylinder mit Knauf, Drehknopf oder einem ähnlichen Griffteil eingebaut werden. Allgemeine Begriffe, soweit diese nicht in Katalogteilen und Bildern erläutert werden, sind in DIN 18 250, DIN 18 251-1, DIN 18 252 und den Beschlagnormen definiert. Abweichungen von der Norm sind bei der Bestellung anzugeben.
| 2. Fehlgebrauch Ein Fehlgebrauch - also die nicht bestimmungsgemäße Produktnutzung - von Schlössern liegt beispielsweise vor, wenn: - durch das Einbringen von fremden und oder nicht bestimmungsgemäßen Gegenständen in das Schloß oder in das Schließblech der einwandfreie Gebrauch verhindert wird.
- ein Ein- oder Angriff an dem Schloss oder Schließblech vorgenommen wird, weicher eine Veränderung des Aufbaus, der Wirkungsweise oder der Funktion zur Folge hat.
- zum Offenhalten der Tür der ausgeschlossene Schließriegel bestimmungswidrig benutzt wird.
die Verschlusselemente funktionshindernd montiert oder nachbehandelt werden, z.B. überlackieren. - nicht bestimmungsgemäße, über die normale Handkraft hinausgehende Lasten auf die Drückerverbindung gebracht werden.
- nicht dazugehörige z.B. maßlich abweichende oder falsch eingestellte Schließmittel verwendet werden.
- eine Erweiterung oder Verringerung des geforderten Türspalts beim Nachstellen der Scharniere oder Absenken der Türe entsteht.
- eine nicht dafür zugelassene Doppelflügeltür über den Standflügel geöffnet wird.
- beim Schließen von Türen zwischen Türblatt und Zarge gegriffen wird.
- eine gleichzeitige Drücker- und Schließwerkbetätigung erfolgt.
3. Produktleistungen Sofern die Produktleistungen nicht in unseren Katalogen, Prospekten, Leistungsbeschreibungen etc. konkret festgelegt sind, müssen die Anforderungen an den einzelnen Schlössern mit uns vereinbart werden. Richtungsweisend hierbei sind die Normen DIN 18 250, DIN 18 251-1, DIN 18 251-2, DIN 18 252, DIN 18 257, DIN 18 258 und die vorliegende Beschlagnorm. In diesen Normen sind die Grundanforderungen und die Zusatzanforderungen an Schlösser festgelegt Die Gebrauchstauglichkeit von Schlössern ist u. a. abhängig von Betätigungshäufigkeit, Betätigungsweise, Umgebungseinflüssen und Pflege. Schloß, Schließzylinder und Schließmittel sind zu ersetzen, sobald trotz ordnungsgemäßer Wartung Störungen insbesondere beim Einstecken oder beim Herausziehen des Schlüssels auftreten.
| 4. Produktwartung Schlösser sind mindestens einmal jährlich - je nach Beanspruchung auch öfter mit geeignetem Schmiermittel zu schmieren. Eine ordnungsgemäße Funktion von z.B. Schloß, Schließmittel, Beschlag und Schließblech ist in diesem Zusammenhang zu überprüfen und sicherzustellen. Es dürfen nur solche Reinigungsmittet verwendet werden, die keine korrosionsfördernden Bestandteile enthalten.
5. Informations- und Instruktionspflicht Zur Erfüllung der Informations- und Instruktionspflicht nach dem Produkthaftungsgesetz stehen den Fachhändlern, Schlüsseldiensten, Architekten, Planern, Verarbeitern oder Benutzern folgende Unterlagen und Dienste auf Anforderung zur Verfügung. - Kataloge, Prospekte Ausschreibungstexte, Angebotsunterlagen, Schließpläne
- DIN 18 250, DIN 18 251-1, DIN 18 251-2, DIN 18 252, DIN 18 257 (Alleinverkauf durch Beuth Verlag GmbH, Berlin 30)
- Anleitung für Einbau, Bedienung und Pflege
- Beratung durch uns bzw. durch unseren Außendienst.
Zur Auswahl von Schlössern sowie zum Einbau, zur Bedienung und zur Pflege sind - Architekten und Planer gehalten, alle erforderlichen Produktinformationen von uns anzufordern und zu beachten
- Fachhändler gehalten, die Produktinformationen und Hinweise in den Preislisten zu beachten und insbesondere alle erforderlichen Anleitungen von uns anzufordern und an die Verarbeiter weiterzugeben
- Verarbeiter gehalten, alle Produktinformationen zu beachten und insbesondere Bedienungs- und Pflegeanleitungen von uns anzufordern und an die Auftraggeber und Benutzer weiterzugeben.
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